von Hildegard Keller
Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung eines einsichts- und
urteilsfähigen Menschen, in der er bestimmt, welche Maßnahmen in einer
lebensbedrohlichen Situation bei ihm durchgeführt
werden sollen und welche zu unterlassen sind.
Ohne eine Patientenverfügung können Ärzte nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen ihre Entscheidungen treffen. Diese Entscheidungen bestimmen
eventuell über einen humanen Tod oder ein langes Sterben ohne Bewusstsein. Täglich
betete ich mit Angehörigen eines „verkabelten“ Patienten um seine Erlösung. Der
Arzt kommentierte meine Frage „lebt er noch oder wird er nur noch gelebt?“ „geben
Sie mir die Erlaubnis zum Abschalten der Geräte?“
Meine Cousine fühlte sich gesund als sie in ihrer Gaststätte am Herd
zusammenbrach. Sie liegt seit sieben Jahren im Koma. Der Gedanke an eine
Patientenverfügung schien ihr noch nicht aktuell. Sie wollte mich ja als
Rentnerin besuchen!
Nach der geltenden Rechtslage (ab September 2009) muss die Patientenverfügung
schriftlich verfasst sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen sind damit
ungültig. Kann der Verfasser für seine mündliche Patientenverfügung im
Ernstfall keine Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar hinzugezogen werden.
Eine Kernaussage im neuen Gesetz: Hat ein Patient seinen Wunsch für
medizinische Versorgung schriftlich festgehalten müssen sich die Ärzte daran
halten, soweit die Wünsche mit der
vorliegenden Situation übereinstimmen. Hat ein Patient zum Beispiel
lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt, dürfen Mediziner solche Maßnahmen nicht
einleiten.
Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, muss der mutmaßliche Wille aus
den Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen des Patienten
ermittelt werden.
Eine Patientenverfügung kommt zur Anwendung, wenn der Patient nicht mehr selbst
entscheidungs- und/oder einwilligungsfähig ist.
In Notfällen zeigt sich die Notwendigkeit klarer Formulierungen in der
Patientenverfügung. Hat der Patient wiederbelebenden Maßnahmen widersprochen,
ist es wichtig, dass klar formuliert ist, ob er diese nur für den Fall seines
Siechtums festgelegt hat oder ob seine Einwände auch für notärztliche Maßnahmen
bei einem Unfall oder plötzlichen Anfall gelten.
Kann die Einstellung eines Patienten nicht ermittelt werden, darf der Arzt
davon ausgehen, dass der Patient mit den ärztlichen Maßnahmen einverstanden
wäre.
Bei Demenz muss geklärt werden, ob der Patient noch einwilligungsfähig ist. Ist
das nicht mehr der Fall, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge. Im Zweifel
ist dies durch einen Gutachter zu klären.
Beim Bundesjustizministerium gibt es eine Broschüre zum Thema; bei der Verbraucherzentrale
ist der Ratgeber Patientenverfügung. zu erhalten.
Beide Ausführungen enthalten Textbausteine, die hilfreich bei der Erstellung
der persönlichen Patientenverfügung sind.
Eine Patientenverfügung sollte man nach Möglichkeit individuell formulieren. Im
Internet gibt es zusätzlich Vorschläge von religiösen Gemeinschaften, sozialen
Einrichtungen und Interessenverbänden. Sie alle können hilfreich sein, wesentlich
ist, dass meine Wünsche und Vorstellungen von einem guten Ende verwirklicht
werden.
Die Mitwirkung eines Notars ist nicht erforderlich.
Das Original der Patientenverfügung sollte beim Verfasser bleiben, da er es
alle zwei Jahre aktualisieren muss. Eine Kopie könnte beim Arzt oder einer
anderen Vertrauensperson hinterlegt werden.
Eine Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder
einer Betreuungsverfügung zu
unterscheiden
In einer Vorsorgevollmacht ermächtigt der (spätere) Patient eine Person seines
Vertrauens ihn in bestimmten Angelegenheiten zu vertreten.
Ist eine Vorsorgevollmacht vorhanden, hat der Bevollmächtigte im Ernst- und
Bedarfsfall das Recht im Namen des Vollmachtgebers Entscheidungen zu treffen.
Für den Fall, dass eine Betreuung notwendig wird, kann in einer
Betreuungsverfügung eine Person vorgeschlagen
werden, die zum Betreuer bestellt werden soll.
Die Betreuungsverfügung ist der festgehaltene Wunsch, wer im Ernstfall als
Betreuer beauftragt werden soll.
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